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Pressemeldung

Pressemeldung
19.05.2017
Bundestagsentscheid zur Pelztierhaltung und Schlachtung trächtiger Tiere
- Pelztierhaltung bleibt möglich; Haltungsbedingungen gesetzlich regelt
- Schlachtung im letzten Trächtigkeitsdrittel verboten; Schafe und Ziegen ausgenommen

 

Der Bundestag hat gestern einem Gesetzesentwurf der Großen Koalition zugestimmt, der gesetzliche Mindestanforderungen in der Pelztierhaltung sowie ein Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere im letzten Trächtigkeitsdrittel vorsieht. Insbesondere bei der Pelztierhaltung kritisiert der Deutsche Tierschutzbund jedoch, dass kein generelles Verbot ausgesprochen wurde. Das Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere begrüßt der Verband grundsätzlich. Allerdings ist aus Tierschutzsicht nicht nachzuvollziehen, warum Schafe und Ziegen von der Regelung ausgenommen sind. Dem Gesetzesentwurf zu beiden Punkten muss am 2. Juni noch der Bundesrat zustimmen.
„Das neue Gesetz zur Pelztierhaltung in Deutschland schreibt nun das gesetzlich fest, was eigentlich schon seit langem in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verpflichtend festgehalten war“, kommentiert Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. „Dass die Regierungskoalition nicht dem Bundesratsentschluss gefolgt ist und so verpasst hat, mit einem strikten Verbot der Pelztierhaltung ein europaweites Signal zu setzen, ist enttäuschend.“ Und weiter zum Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere: „Der Gesetzesentwurf ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Aus Tierschutzsicht ist jedoch nicht zu vertreten, warum Schafe und Ziegen von diesem Verbot ausgenommen sein sollen. Hier bedarf es dringender Nachbesserung.“

 

Neuregelung zur Pelztierhaltung
Die Anforderungen zur Haltung von Pelztieren, die bereits in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgegeben sind, werden jetzt in Form eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt in das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz überführt. Die verbesserten Haltungsbedingungen sind zwar damit gesetzlich festgeschrieben, die Pelztierhaltung als solche bleibt aber weiterhin möglich. Obwohl davon auszugehen ist, dass die verbliebenen sechs deutschen Nerzfarmen schließen müssen, weil sie bei Einhaltung der Vorgaben kaum wirtschaftlich betrieben werden können, bleibt eine Hintertür offen: Pelztierhalter könnten in Zukunft neue Farmen eröffnen, solange sie die Haltungsbedingungen erfüllen.

 

Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere
Bisher war allein der Transport von hochträchtigen Tieren in den letzten 10 Prozent der Trächtigkeit verboten, nicht die Schlachtung selbst. Das Leid, das mit der Schlachtung trächtiger Tiere einhergeht ist groß: Der Transport stellt für die trächtigen Tiere eine erhebliche Belastung dar und letztendlich erstickt der teilweise bereits lebensfähige Nachwuchs bei der Betäubung des Muttertieres in der Gebärmutter. Ein Verbot der Schlachtung im letzten Trächtigkeitsdrittel ist daher ein richtiger Schritt. Aus Tierschutzsicht dürfen einzelne Tierarten jedoch nicht aus wirtschaftlichen Gründen von der Regelung ausgeschlossen werden. Eine tierschutzgerechte Regelung muss zudem anstelle von Notschlachtungen und zur Tötung im Seuchenfall bei trächtigen Tieren eine Euthanasie vorsehen. Neben einer verpflichtenden Trächtigkeitsuntersuchung vor dem Transport zum Schlachthof fordert der Deutsche Tierschutzbund ein nationales und EU-einheitliches Schlachtverbot für trächtige Tiere und entsprechende Rechtsvorschriften, die Sanktionen bei Verstößen festsetzen.

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Veröffentlichung

Mo, 22. Mai 2017

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